Erweiterung des digitalen Anrainer-Parkpickerls in Perchtoldsdorf

Mit 1. März 2022 wurde zeitgleich mit der Einführung der flächendeckenden, kostenpflichtigen Kurzparkzone in Wien auch an der Perchtoldsdorfer Ortsgrenze eine kostenfreie Kurzparkzone eingerichtet. Anrainerinnen und Anrainer haben die Möglichkeit um Ausnahmegenehmigungen für ihre Fahrzeuge anzusuchen.

Mit 1. September 2022 wurde diese Zone entlang der Wiener Stadtgrenze von 350m auf weitere ungefähr 200m erweitert. Nach einem Beobachtungs- und Evaluierungszeitraum zeigt sich, dass der Parkdruck nunmehr in den daran angrenzenden Gebieten stark zugenommen hat.

Wir dürfen Sie daher darüber informieren, dass mit 1. März 2023 zwar der Bereich der geltenden kostenfreien Kurzparkzone nicht ausgeweitet wird, jedoch ein Teil der angrenzenden Straßen aufgrund des enormen Parkdrucks um eine Ausnahmebewilligung ansuchen kann. Für Sie als Anrainerinnen und Anrainer ergibt sich dadurch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die ab 1. März 2023 beantragt werden kann.

Informationen zur Kurzparkzone

  • Geltungsdauer:
    Montag – Freitag (werktags) 08:00 bis 22:00 Uhr
  • Parkdauer (gebührenfrei):
    max. 3 Stunden
  • Nachweis der Parkdauer:
    Parkscheibe bzw. Notiz der Ankunftszeit hinter der Windschutzscheibe
  • Geltungsbereich der Zonenregelung:
    siehe Übersichtsplan / Straßenliste

Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Anrainerhaushalte gelten folgende Kriterien:

Ausnahmeregelung für Anrainerparken:

  • Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO erfüllen.

Ausnahmeregelung für Firmen:

  • Betriebe, mit einem Betriebsstandort innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4a StVO erfüllen.
  • Personen, die innerhalb der Gebietsabgrenzung ständig tätig sind oder Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes – z.B. „fahrende Werkstätten“ innerhalb der Gebietsabgrenzung zu erbringen haben und die Voraussetzung des § 45 Abs. 4a StVO erfüllen.
  • Die digitalen Parkkarten haben unabhängig vom Wohnsitz innerhalb der gesamten Zone Gültigkeit, bestehende Ausnahmebewilligungen bleiben weiterhin aufrecht.
  • Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt die gesetzliche Verwaltungsabgabe in Höhe von € 10,50 und eine Bundesabgabe in Höhe von € 14,30 zur Anwendung.

Anträge können ab 1.März hier online für Privatpersonen / für Firmen oder postalisch an die Marktgemeinde Perchtoldsdorf, bauen::mobilität, Marktplatz 11, 2380 Perchtoldsdorf gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen: Kopie des Zulassungsscheines des KFZ

Weitere Unterlagen werden im Einzelfall nachgefordert

Sie haben noch Fragen?

(1) Wo/Wie kann ich um eine digitale Parkerlaubnis ansuchen?
  • Digital: auf dieser Website online
  • Analog: Marktgemeinde Perchtoldsdorf

bauen::mobilität
Marktplatz 11
2380 Perchtoldsdorf

(2) Wie sieht das „Parkpickerl“ aus?

Das „Parkpickerl“ kommt nicht wie bekannt mit Klebeetikette oder Karte für die Windschutzscheibe. Die sogenannte „digitale Parkerlaubnis“ gilt für ein bestimmtes Kfz-Kennzeichen. Das Überwachungsorgan prüft anhand des Kfz-Kennzeichens, ob dazu eine gültige Ausnahmegenehmigung besteht. Der begleitende Bescheid zur „digitalen Parkerlaubnis“ dient als Nachweis der verwaltungsbehördlichen Erledigung und enthält gleichzeitig eine Zahlungsinformation. Bitte bewahren Sie Ihren Bescheid gut auf!

(3) Wer bekommt auf Antrag ein „Parkpickerl“?
  • Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO [1] erfüllen.
  • Betriebe, mit einem Betriebsstandort innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4a StVO [2] erfüllen.
  • Personen, die innerhalb der Gebietsabgrenzung ständig tätig sind oder Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes – z.B. „fahrende Werkstätten“ innerhalb der Gebietsabgrenzung zu erbringen haben und die Voraussetzung des § 45 Abs. 4a StVO [3]  erfüllen.

[1] § 45 Abs. 4 StVO
Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
  2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

[2],[3] § 45 Abs. 4a StVO
Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und
  2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
(4) Wieviel kostet die Ausnahmegenehmigung?

Das „Parkpickerl“ selbst kostet nichts. Für die Ausfertigung des begleitenden Bescheides fallen allerdings folgende Abgaben an:

14,30 € Bundesabgabe             gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. 267/1957, i.d.g.F.

10,50 € Verwaltungsabgabe     gemäß A TP 1 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. 3800-7, i.d.g.F.

24,80 € Gesamt

Der zugesendete Bescheid dient gleichzeitig als Rechnung – die Zahlungsinformation (IBAN und Verwendungszweck) befindet sich im Bescheid.

(5) Dürfen Besucher: innen in der Kurzparkzone parken?

Besucher:innen dürfen ihr Kfz innerhalb der Kurzparkzone für maximal 3 Stunden abstellen. Die Ankunftszeit ist mittels Parkscheibe (Parkuhr), die gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden muss, nachzuweisen. Beim Einstellen der Ankunftszeit darf auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet werden (z.B. Ankunft 10:07 Uhr à Parkscheibe: 10:15 Uhr).

(6) Ich habe ein neues Kennzeichen – was muss ich tun?

Sobald ein Bestandteil des Bescheides (zB. Kennzeichen) geändert wird, ist durch die Verwaltung ein neuer Bescheid auszustellen. Dabei fällt die Verwaltungsabgabe von 24,80 € erneut an.

ACHTUNG!

Wenn Sie das bestehende Kennzeichen in Ihrer Benutzer-Oberfläche rauslöschen, erlischt auch dessen Gültigkeit und wird aus der Datenbank entfernt.

(7) Wieso wurden genau diese Straßenzüge / Bereiche gewählt?

Die betroffenen Straßenzüge befinden sich circa 350m ab der Wiener Stadtgrenze ortseinwärts (bis zum nächsten Kreuzungspunkt). Der Mobilitätsausschuss hat die ca. 350m auf Anraten unserer Verkehrsplaner empfohlen, da diese Distanz erfahrungsgemäß weit genug ist, um das Parken in Perchtoldsdorf für Pendler:innen unattraktiv zu machen.

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